4.3 Dass im angefochtenen RRB (Erw. 4.2.2) nur Verkehrsauslagen im Umfange von Fr. 186.-- übernommen wurden mit der Argumentation, wonach die Kosten für den Nahverkehr bereits bei der Ermittlung des Grundbedarfs berücksichtigt werden, gibt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers