Analoges gilt auch für den fehlenden Nachweis, aus welchem Zweck die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. September 2013 Luzern aufsuchte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der Behörden nach dem Zweck der betreffenden Reise zu forschen, sondern wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, für den 12. September 2013 eine entsprechende Schul- bzw. Testbestätigung nachzureichen. Aus dem Fehlen dieses Nachweises kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.