Daraus, dass ein Nachweis für einen damaligen Besuch der betreffenden Schule fehlt, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung der Fahrkosten für den 27. Januar 2011 ableiten. Von einem überspitzten Formalismus kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein, nachdem es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu vertreten haben, dass sie die erhaltenen Stipendiengelder der Erstinstanz (zunächst) dadurch verheimlichen konnten, indem sie die Auszahlung dieser Stipendien an eine Drittperson veranlassten. Analoges gilt auch für den fehlenden Nachweis, aus welchem Zweck die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. September 2013 Luzern aufsuchte.