4.1 Soweit der Beschwerdeführer gegen die vom Regierungsrat in Erwägung 2.2 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Korrektur einwendet, es seien die Bruttopreise der 2. Klasse einzusetzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss den eingereichten Belegen die Ehefrau in der betreffenden Zeit über ein Halbtax-Abo verfügte. Sodann bedarf es keiner zusätzlichen Begründung, dass eine Sozialhilfebehörde keine Fahrauslagen für die 1. Klasse zu finanzieren hat.