4.2.9);  dass die Erstinstanz zu Recht nur dann Mehrkosten für die auswärts eingenommenen Hauptmahlzeiten angerechnet habe, wenn es sich um ganztägige Kurs- bzw. Prüfungstage handelte, mithin für halbtags stattfindende Kurslektionen kein zusätzlicher Verpflegungsbetrag anzurechnen sei (zit. RRB, Erw. 4.3.2),  und dass der von der Erstinstanz berücksichtigte Ansatz von Fr. 8.-- als Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten den Ermessensspielraum der Erstinstanz nicht überschreite (zit. RRB, Erw. 4.3.3).