4.2.3);  dass die Erstinstanz die Auslagen für das Rekognoszieren des Prüfungsortes in Zürich am 5. Juli 2013 nicht zu übernehmen habe (zit. RRB, Erw. 4.2.4);  dass die Erstinstanz die Auslagen für die Fahrten nach Luzern und zurück vom 12. September 2013, 20. September 2013 und 25. September 2013 nicht zu übernehmen habe, weil es weder um einen Kurstag noch einen Prüfungstag ging (zit. RRB, Erw. 4.2.5 und 4.2.6);  dass die Erstinstanz auch die Auslagen für eine Fahrt nach Zürich und zurück am 26. September 2013 (mit Besuch in der Orell Füssli Buchhandlung) nicht aufzukommen habe (zit.