2.2);  dass die Erstinstanz für den 27. Januar 2011, an welchem kein Deutschkurs stattfand, zu Recht keine Fahrspesen anerkannt habe (zit. RRB, Erw. 4.2.1);  dass für die Kurstage vom 8. April 2013 bis 3. Mai 2013 in Luzern Verkehrsauslagen von Fr. 186.-- anerkannt würden (zit. RRB, Erw. 4.2.2);  dass im Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 14. Mai 2013 keine Deutschkurse stattfanden und deswegen keine Verkehrsauslagen von der Erstinstanz zu übernehmen seien (zit. RRB, Erw. 4.2.3);