3.2 Im angefochtenen RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 untersuchte der Regierungsrat die geltend gemachten sowie die von der Erstinstanz anerkannten Auslagen (welche zusätzlich Reisekosten für zwei Prüfungstage in Zürich am 6. Juli 2013 und am 26. Oktober 2013 umfassten). Dabei hielt der Regierungsrat in den Erwägungen des RRB Nr. 68/2016 u.a. sinngemäss fest,  dass bezüglich der zwei nachträglich anerkannten Prüfungstage vom 6. Juli 2013 und 26. Oktober 2013 Reisekosten von Fr. 52.40 zu übernehmen seien (zit. RRB, Erw. 2.2);