2. Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen, welche wegen verschwiegener Stipendien zu hoch festgesetzt und ausgerichtet wurden, bereits in einem früheren Rechtsmittelverfahren geprüft und bejaht (VGE III 2014 92 vom 2.7.2014 Erw. 1.5 und Erw. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Rückerstattungspflicht erneut in Frage stellen möchte, liegt eine res iudicata vor, weshalb darauf hier nicht eingetreten werden kann (§ 27 Abs. 1 lit. f und g VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP).