2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird und auf sie eingetreten wird. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Der Gemeinde B.________ wird zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. 2 D. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB reichte A.________ rechtzeitig am 10. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Dispositivziffern Nr. 1, 2 und 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26.1.16 (…) seien aufzuheben.