C. Dagegen reichte A.________ am 11. Juni 2015 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Mit RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses Nr. 108 vom 26. Mai 2015 wie folgt abgeändert wird: "1. Die Unterstützungseinheit A.________ und … hat der Gemeinde B.________ Fr. 3'544.90 zurückzuerstatten."