B. In der Folge forderte der zuständige Mitarbeiter des kommunalen Sozialamtes das Ehepaar auf, weitere Belege einzureichen, welche mit der Ausbildung im Zusammenhang standen, um alsdann den Rückforderungsbetrag neu berechnen zu können. Daraufhin reichte A.________ mit Schreiben vom 21. März 2015 weitere Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 setzte die B.________ den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'783.30 fest.