Eine dagegen am 13. August 2014 erhobene Beschwerde hat D.________ am 10. Februar 2015 wieder zurückgezogen, worauf die Präsidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren 8C_569/2014 mit Verfügung vom 13. Februar 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben hat.