Eine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 430/2014 vom 23. April 2014 insoweit gutgeheissen, als die erstinstanzlich festgelegte Rückforderungssumme aufgehoben und die Fürsorgebehörde angewiesen wurde, den Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen. Dagegen beschwerte sich D.________ am 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid III 2014 92 vom 2. Juli 2014 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Eine dagegen am 13. August 2014 erhobene Beschwerde hat D.__