{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b8f02e4152bf5cae1f8e0459088042c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_35", "Checksum": "d4f22b6a4cc2f5ea5fc8fbf307d89a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Nicht zu\nbeanstanden ist sodann die Tatsache, dass die Erstinstanz bei der Ermittlung\ndieser zusätzlichen Verpflegungskosten sich innerhalb der Bandbreite am\ntiefsten Ansatz orientierte.\n\n4.7 Begründet ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, dass nach\ndem Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe (Ausgabe Juni 2015/ C-Situations-\nbedingte Leistungen, S. 7 oben) folgende Grundsätze zu beachten sind:\nWurden Stipendien bewilligt, ist der unterstützten Person jener Betrag zu\nüberlassen, welcher bei der Stipendienberechnung für Schulmaterial einberechnet\nwurde. Seitens der Fürsorgebehörden werden keine weiteren Kosten zu Lasten\nder wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.\n\nAus den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in den\nStipendienverfügungen vom 28. März 2012 (= Bf-act. 11) und vom 9. April 2013\n(= Bf-act. 12) jeweils bei den anrechenbaren Ausbildungskosten für\nSchulmaterialien pauschal Fr. 1'000.-- per annum eingesetzt wurden. Weshalb\nsolche von der Stipendienstelle anerkannte Ausbildungskosten von den\nSozialhilfebehörden - entgegen den Vorgaben im Schwyzer Handbuch für\nSozialhilfe - hier bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages unberücksichtigt\nbleiben sollten, wurde in den Vernehmlassungen der Vorinstanzen nicht\ndargelegt. Vielmehr spricht das Gebot der Einheit der Rechtsordnung (siehe u.a.\nVGE III 2013 181 vom 27.11.2013 Erw. 1.6) für die im Handbuch postulierte\nAnrechnung von Ausbildungskosten, welche von der Stipendienstelle pauschal\nanerkannt wurden. Dementsprechend reduziert sich der im angefochtenen RRB\nermittelte Rückforderungsbetrag von Fr. 3'544.90 um insgesamt Fr. 3'000.-- (3x\n1'000.--).\n\n4.8 Eine weitergehende Herabsetzung des Rückerstattungsbetrages lässt sich\nnicht rechtfertigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf während der\nabsolvierten Kurse angeschaffte Mobilien beruft, wird in der vorinstanzlichen\nVernehmlassung vom 18. Februar 2016 (S. 10) überzeugend entgegengehalten,\ndass rechtskräftig abgewiesene Gesuche für die Anschaffung der betreffenden\nMobilien hier nicht anrechenbar sind. Abgesehen davon sind solche der\nDeutschausbildung dienenden Gegenstände grundsätzlich bereits durch die in\nErwägung 4.7 anerkannten Pauschalen abgegolten.\n\n5. Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde insoweit teilweise\ngutzuheissen, als der im angefochtenen RRB ermittelte Rückforderungsbetrag\nauf Fr. 544.90 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf\neinzutreten ist, als unbegründet abgewiesen.\n\n8\nFür die vorliegende, Sozialhilfe betreffende Beschwerdesache wird praxisgemäss\ndavon abgesehen, Verfahrenskosten zu erheben. Dem Verfahrensausgang\nentsprechend besteht auch kein Anlass, eine Parteientschädigung für die\nbeanwaltete Fürsorgebehörde zuzusprechen.\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - insoweit teilweise\ngutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 1 des Beschlusses der B.________\nvom 26. Mai 2015 und des RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 wie folgt\nabgeändert werden:\nDie Unterstützungseinheit A.________ und D.________ hat der Gemeinde\nB.________ Fr. 544.90 zurückzuerstatten.\nZudem wird Dispositiv-Ziffer 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016\nersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- den Rechtsvertreter der Erstinstanz (2/R)\n- den Regierungsrat\n- den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements\n- und das Departement des Innern (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 19. April 2016\n10\n"}