{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b8f02e4152bf5cae1f8e0459088042c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_35", "Checksum": "d4f22b6a4cc2f5ea5fc8fbf307d89a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.04.2016 III 2016 35\nRegeste:\nSozialhilfe (Rückforderung) | Sozialhilfe\n\n 5\nInsgesamt erhöhte der Regierungsrat die von der Erstinstanz anerkannten\nAuslagen von Fr. 26'216.70 um Fr. 238.40 auf Fr. 26'455.10, so dass sich die\nRückforderungssumme auf Fr. 3'544.90 verminderte (30'000 ./. 26'455.10).\nDiese geringfügige Korrektur wird von der Erstinstanz im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (vgl. Vernehmlassung vom\n18.2.2016, S. 5 unten).\n\n4.1 Soweit der Beschwerdeführer gegen die vom Regierungsrat in Erwägung\n2.2 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Korrektur einwendet, es\nseien die Bruttopreise der 2. Klasse einzusetzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass\ngemäss den eingereichten Belegen die Ehefrau in der betreffenden Zeit über ein\nHalbtax-Abo verfügte. Sodann bedarf es keiner zusätzlichen Begründung, dass\neine Sozialhilfebehörde keine Fahrauslagen für die 1. Klasse zu finanzieren hat.\n\n4.2 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Deutschkurs am Linguistic\nInstitute Zug (LiZ) am 21. Februar 2011 begann. Aus welchen Gründen die\nEhefrau des Beschwerdeführers am 27. Januar 2011 nach Zug reiste, ist nach\nder Aktenlage unklar. Es ist möglich, dass diese Reise der 3 ½ Wochen später\nerfolgten Kursaufnahme diente, allerdings kann auch nicht ausgeschlossen\nwerden, dass andere Zwecke im Vordergrund standen. Daraus, dass ein\nNachweis für einen damaligen Besuch der betreffenden Schule fehlt, kann der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung der Fahrkosten für den 27.\nJanuar 2011 ableiten. Von einem überspitzten Formalismus kann in diesem\nZusammenhang keine Rede sein, nachdem es der Beschwerdeführer und seine\nEhefrau zu vertreten haben, dass sie die erhaltenen Stipendiengelder der\nErstinstanz (zunächst) dadurch verheimlichen konnten, indem sie die Auszahlung\ndieser Stipendien an eine Drittperson veranlassten. Analoges gilt auch für den\nfehlenden Nachweis, aus welchem Zweck die Ehefrau des Beschwerdeführers\nam 12. September 2013 Luzern aufsuchte. Entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers ist es nicht Sache der Behörden nach dem Zweck der\nbetreffenden Reise zu\nforschen, sondern wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, für den\n12. September 2013 eine entsprechende Schul- bzw. Testbestätigung\nnachzureichen. Aus dem Fehlen dieses Nachweises kann der Beschwerdeführer\nhier nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n4.3 Dass im angefochtenen RRB (Erw. 4.2.2) nur Verkehrsauslagen im\nUmfange von Fr. 186.-- übernommen wurden mit der Argumentation, wonach die\nKosten für den Nahverkehr bereits bei der Ermittlung des Grundbedarfs\nberücksichtigt werden, gibt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\n\n6\nkeinen Anlass zur Beanstandung (siehe auch SKOS-Richtlinien C.1.2, C.I-4\nunten). Mit anderen Worten übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau\nden gleichen Aufwand (Nahverkehrskosten) sich nicht zweimal von der\nSozialhilfebehörde anrechnen lassen kann (einmal via Grundbedarf und ein\nweiteres Mal via Ermittlung der Fahrauslagen für einen Kursbesuch).\n\n4.4 Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht festgehalten, dass für Fahrten\nnach Luzern (oder Zürich) an Tagen, an welchen weder Kurslektionen noch\nPrüfungen stattfanden, die Erstinstanz als Sozialhilfebehörde nicht aufzukommen\nhat. Dies gilt sowohl für allfällige (Lern-)Treffen mit anderen Kursteilnehmern, als\nauch für das vorgängige Rekognoszieren eines Prüfungsortes. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (S. 2)\nist uneingeschränkt beizupflichten.\n\n4.5 In der Beschwerdeschrift (S. 6) wird weiter (zur Fahrt vom 26.9.2013 nach\nZürich) vorgebracht:\n\"Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau können nicht nachweisen, ob an diesem\nTag Termine im Zusammenhang mit den Deutschkursen wahrzunehmen waren.\" -\nDoch, das können sie! Die Orell Füssli Quittung vom 26.9.13 im Betrag von 45.80\n(muss selbstverständlich neu als Ausbildungsauslage angerechnet werden, da\nBeleg vorliegend) konnte nachträglich noch gefunden werden (Beilage 6). Es\nwurde nach Zürich gefahren, weil Orell Füssli dort wohl das grösste Angebot an\nBüchern vor Ort anbietet.\n\nDieser Beilage 6 ist zu entnehmen, dass am Donnerstagabend, 26. September\n2013, um 19.31 Uhr, in der Buchhandlung Orell Füssli ein Koran für Fr. 32.90\nsowie ein Buch \"Reichel W: Testtrainer IQ-Tests\" für Fr. 12.90 gekauft wurde.\nWeshalb die Erstinstanz verpflichtet sein soll, die Buch- und Fahrkosten für einen\nin Zürich erworbenen Koran übernehmen zu müssen, bleibt unerfindlich. Sodann\nsteht der Erwerb eines IQ-Testbuches grundsätzlich nicht in einem relevanten\nZusammenhang mit der Absolvierung eines Kurses zur Erlernung der deutschen\nSprache (siehe dazu noch nachfolgend, Erwägung 4.7). Abgesehen davon\nkönnen Bücher auch in Buchhandlungen der Region bzw. per Internet bestellt\nwerden, ohne dass eine Fahrt nach Zürich nötig wäre. Bei dieser Sachlage\nbesteht auch kein Anlass, die Erstinstanz zu verpflichten, die am 26. September\n2013 in Zürich getätigten Ausgaben für Getränke und Speisen (Bf-act. 3 bis 5)\nanzurechnen.\n\n4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Ermittlung der Mehrkosten für auswärtige\nVerpflegung beanstandet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8), wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. März 2016 (S. 2) zutreffend entgegengehalten,\ndass grundsätzlich nur dort solche Mehrkosten anzurechnen sind, wo keine\n\n"}