{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b8f02e4152bf5cae1f8e0459088042c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_35", "Checksum": "d4f22b6a4cc2f5ea5fc8fbf307d89a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.04.2016 III 2016 35\nRegeste:\nSozialhilfe (Rückforderung) | Sozialhilfe\n\n1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur\nRechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige\nVerwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung\ngenommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise\nweiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem\nAnfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und\ninsoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit\nVerweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit\nHinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c).\n\n1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen,\nob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so\nhebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz\nzurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft\n(vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192\nvom 14.4.2011 Erw. 2.1). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz\nnur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten\nist (vgl. VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.3 mit Hinweisen, u.a. auf VGE\nIII 2011 44 vom 26.10.2011 Erw. 1.1.2).\n\n2. Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen, welche wegen verschwiegener Stipendien zu hoch\nfestgesetzt und ausgerichtet wurden, bereits in einem früheren\nRechtsmittelverfahren geprüft und bejaht (VGE III 2014 92 vom 2.7.2014 Erw.\n1.5 und Erw. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer diese grundsätzliche\nRückerstattungspflicht erneut in Frage stellen möchte, liegt eine res iudicata vor,\nweshalb darauf hier nicht\neingetreten werden kann (§ 27 Abs. 1 lit. f und g VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP).\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die\nErmittlung und Festlegung des Rückforderungsbetrages. Soweit der\nBeschwerdeführer zusätzlich fordert, dass seinem Erlassgesuch vom 11. Juni\n2015 stattzugeben sei (siehe Rechtsbegehren Ziffer 7), ist darauf hier ebenfalls\nnicht einzutreten, weil diesbezüglich die Erstinstanz nach der Aktenlage noch\nnicht befunden hat.\n\n3.1 Die Erstinstanz hat in einer detaillierten Tabelle aufgelistet, für welche Tage\nsie in den Jahren 2011 bis 2013 welche Auslagen angerechnet hat. Insgesamt\nanerkannte sie im Kontext mit der Ausbildung zur Erlernung der deutschen\n4\nSprache, welches dem kantonalen Amt für Berufsbildung Anlass zur Ausrichtung\neines Stipendiums von jährlich Fr. 10'000.-- für drei Jahre gab, geprüfte Auslagen\nim Gesamtbetrag von Fr. 26'216.70.\n\n3.2 Im angefochtenen RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 untersuchte der\nRegierungsrat die geltend gemachten sowie die von der Erstinstanz anerkannten\nAuslagen (welche zusätzlich Reisekosten für zwei Prüfungstage in Zürich am\n6. Juli 2013 und am 26. Oktober 2013 umfassten). Dabei hielt der Regierungsrat\nin den Erwägungen des RRB Nr. 68/2016 u.a. sinngemäss fest,\n dass bezüglich der zwei nachträglich anerkannten Prüfungstage vom 6. Juli 2013\nund 26. Oktober 2013 Reisekosten von Fr. 52.40 zu übernehmen seien (zit. RRB,\nErw. 2.2);\n dass die Erstinstanz für den 27. Januar 2011, an welchem kein Deutschkurs\nstattfand, zu Recht keine Fahrspesen anerkannt habe (zit. RRB, Erw. 4.2.1);\n dass für die Kurstage vom 8. April 2013 bis 3. Mai 2013 in Luzern\nVerkehrsauslagen von Fr. 186.-- anerkannt würden (zit. RRB, Erw. 4.2.2);\n dass im Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 14. Mai 2013 keine Deutschkurse\nstattfanden und deswegen keine Verkehrsauslagen von der Erstinstanz zu\nübernehmen seien (zit. RRB, Erw. 4.2.3);\n dass die Erstinstanz die Auslagen für das Rekognoszieren des Prüfungsortes in\nZürich am 5. Juli 2013 nicht zu übernehmen habe (zit. RRB, Erw. 4.2.4);\n dass die Erstinstanz die Auslagen für die Fahrten nach Luzern und zurück vom\n12. September 2013, 20. September 2013 und 25. September 2013 nicht zu\nübernehmen habe, weil es weder um einen Kurstag noch einen Prüfungstag ging\n(zit. RRB, Erw. 4.2.5 und 4.2.6);\n dass die Erstinstanz auch die Auslagen für eine Fahrt nach Zürich und zurück am\n26. September 2013 (mit Besuch in der Orell Füssli Buchhandlung) nicht\naufzukommen habe (zit. RRB, Erw. 4.2.7);\n dass für den 28. September 2013 kein Beleg für Fahrkosten vorhanden sei,\nweshalb die Erstinstanz dafür keine Fahrkosten zu übernehmen habe, zumal\nnicht ausgeschlossen werden könne, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers\nfür\ndie Prüfung am betreffenden Tag eine Mitfahrgelegenheit hatte (zit. RRB,\nErw. 4.2.9);\n dass die Erstinstanz zu Recht nur dann Mehrkosten für die auswärts\neingenommenen Hauptmahlzeiten angerechnet habe, wenn es sich um\nganztägige Kurs- bzw. Prüfungstage handelte, mithin für halbtags stattfindende\nKurslektionen kein zusätzlicher Verpflegungsbetrag anzurechnen sei (zit. RRB,\nErw. 4.3.2),\n und dass der von der Erstinstanz berücksichtigte Ansatz von Fr. 8.-- als\nMehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten den\nErmessensspielraum der Erstinstanz nicht überschreite (zit. RRB, Erw. 4.3.3).\n\n"}