{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b8f02e4152bf5cae1f8e0459088042c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-35_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a3f8b7ac1644e49b010af7739a35ece5faf7ae53fb4f939e72385e7d6ffb00822a77ac3de5d928174f0646934ecbd1a3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_35", "Checksum": "d4f22b6a4cc2f5ea5fc8fbf307d89a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Gion Tomaschett, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen\nM.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n\nGegenstand Sozialhilfe (Rückforderung)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geb. am …1963) ist seit 2010 mit D.________ (geb. am\n….1975) verheiratet. Das Ehepaar bezog Sozialhilfeleistungen der Gemeinde\nB.________.\nMit Beschluss vom 26. November 2013 forderte die Fürsorgebehörde vom Ehepaar Sozialhilfe im Betrage von Fr. 15'717.-- zurück, weil D.________ vom Kanton Stipendien in der Höhe von Fr. 30'000.-- erhalten, dies aber gegenüber der\nFürsorgebehörde verschwiegen hatte.\nEine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit\nRRB Nr. 430/2014 vom 23. April 2014 insoweit gutgeheissen, als die erstinstanzlich festgelegte Rückforderungssumme aufgehoben und die Fürsorgebehörde angewiesen wurde, den Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen.\nDagegen beschwerte sich D.________ am 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht,\nwelches mit Entscheid III 2014 92 vom 2. Juli 2014 die Beschwerde abgewiesen\nhat, soweit darauf einzutreten war. Eine dagegen am 13. August 2014 erhobene\nBeschwerde hat D.________ am 10. Februar 2015 wieder zurückgezogen, worauf die Präsidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren 8C_569/2014 mit Verfügung vom 13. Februar 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben hat.\n\nB. In der Folge forderte der zuständige Mitarbeiter des kommunalen Sozialamtes das Ehepaar auf, weitere Belege einzureichen, welche mit der Ausbildung\nim Zusammenhang standen, um alsdann den Rückforderungsbetrag neu berechnen zu können. Daraufhin reichte A.________ mit Schreiben vom 21. März\n2015 weitere Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 setzte die\nB.________ den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'783.30 fest.\n\nC. Dagegen reichte A.________ am 11. Juni 2015 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Mit RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat\nim Dispositiv was folgt festgehalten:\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses Nr. 108 vom 26. Mai 2015 wie folgt abgeändert wird:\n\"1. Die Unterstützungseinheit A.________ und … hat der Gemeinde\nB.________ Fr. 3'544.90 zurückzuerstatten.\"\n\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos\nwird und auf sie eingetreten wird.\n3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.\n4. Der Gemeinde B.________ wird zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen.\n\n2\nD. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB reichte\nA.________ rechtzeitig am 10. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Die Dispositivziffern Nr. 1, 2 und 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26.1.16 (…)\nseien aufzuheben.\n\n2. Infolge nach wie vor ausgewiesener Fehlerhaftigkeit (siehe Kritik an Ziffern\n4.2.1. - 4.2.9 und 4.3.1 - 4.3.3) der aktuellen Zusammenstellung habe die\nSozialabteilung der Gemeinde B.________ eine neue Stipendiengeld-Rückfor-\nderungsberechnung vorzunehmen.\n\n3. In Zusammenhang mit dem Buchkauf bei Orell Füssli in Zürich vom 26.9.13\nseien neben den ausgewiesenen SBB-Fahrtkosten von Fr. 44.80 auch die\nBuchkosten von Fr. 45.80 sowie die Spesen von Fr. 33.60 in die Berechnung\naufzunehmen.\n\n4. Für den Kauf am 5.2.12 des Vortragsbuches 'Die weisse Rose' seien Fr. 14.90\nund die ausgewiesenen Fahrtkosten im Betrag von Fr. 45.80 anzurechnen sowie Verpflegungsspesen von Fr. 8.50.\n\n5. Als Schulmaterial (Schreibmaterial etc.) für die Jahre 2011 - 2013 sei die Pauschale von Fr. 3'000.-- in der Rückforderung zu subtrahieren.\n\n6. Gesamthaft sei wegen den Auslagen für den Kauf von 2 Bürodrehstühlen,\nTisch (für Schularbeit), Schrank und Büchergestell (zum Aufbewahren von\nSchulbüchern, Ordnern, Heften usw.) ein Betrag von Fr. 1'040.42 abzuziehen.\n\n7. Um zusätzliche Kosten und Aufwände in der Sache zu vermeiden, sei der Fb\nB.________ alternativ zu Ziffer 2 nochmals die Möglichkeit zu geben, im Sinne\nmeines Stipendienrückforderungserlassgesuchs vom 11.6.15 auf eine Rückforderung zu verzichten.\n\n8. Das Verfahren sei kostenfrei.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte die B.________, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nDas Sicherheitsdepartement stellte mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 den\nAntrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers\nabzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.\n\n3\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}