Die Beschwerdeführer haben am 12. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bezahlt, so dass innert 30 Tagen der Betrag von Fr. 2'000.-- auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen ist. 3. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 einerseits und die Beschwerdeführer Ziff. 2, 3 und 4 andererseits haben der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegnerin (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) (inkl. MwSt und Barauslagen) auszurichten.