scher Haftung eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--, inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten. 54 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 6'000.-- werden unter gegenseitiger solidarischer Haftung zur einen Hälfte (Fr. 3'000.--) der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und zu je 1/6 (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern Ziff. 2, 3 und 4 auferlegt.