Die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebT, SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin in diesem Sinne unter gegenseitiger solidari-