53 12. Zusammenfassend ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 6'000.-- werden unter solidarischer Haftung zur Hälfte (Fr. 3'000.--) der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und zu je 1/6 (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern Ziff. 2, 3 und 4 auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).