Insgesamt gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass dank der Abweichung in verschiedener Hinsicht eine bessere Lösung erzielt werden kann und besondere Verhältnisse zur Unterschreitung des Waldabstandes vorliegen. Eine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen wurde zutreffend ebenfalls bejaht und wesentliche Interessen von Nachbarn werden durch die Unterschreitung des Waldabstandes nicht verletzt, was auch nicht geltend gemacht wird.