Eine Anlage der geplanten Art sei lufthygienisch grundsätzlich vorheilhaft (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesamtes für Energie an das Hochbauamt des Kantons Schwyz vom 28.5.2014). Daneben erlaubt die Grösse der Anlage auch eine Altholzverwertung, welche ebenfalls als Vorteil bewertet wird, da damit anderweitige Verwertungen oder Entsorgungswege, welche zu deutlich höheren Umweltbelastungen führen könnten, verhindert würden. Des Weiteren wäre auch eine Verlegung des Standortes weg von J.________ eine deutlich schlechtere Lösung als die erforderliche Waldabstandsunterschreitung.