Eine Prüfung der Verschiebung der Verlegung der kV-Leitung musste nicht vorgenommen werden, da eine Verlegung gegen den Willen der AB.________ kaum möglich und zudem unverhältnismässig wäre. Auch eine Redimensionierung der Anlage wäre in verschiedener Hinsicht nicht im öffentlichen Interesse. Diese Frage wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geprüft. Im Gutachten T.________ (S. 4) wird diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die geplante Anlage nach Lufreinhalte- Verordnung deutlich tiefere Emissionsgrenzwerte als kleinere Anlagen einhalten müsse.