50 Insgesamt geht mithin die für Waldbelange zuständige Fachstelle des Kantons davon aus, dass der fragliche Wald vorliegend auch bei Unterschreitung der kantonalen Abstandsvorschrift hinreichend geschützt ist. Dieser fachtechnische Sachverstand ist grundsätzlich zu respektieren. Eine Verletzung von Art. 17 WaG kann verneint werden (vgl. Urteil BGer 1C_69/2009 vom 3.7.2009 Erw. 3.5; 1A.293/2000 v. 10.4.2001 Erw. 2.f). 11.5 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von besonderen Verhältnissen ausgegangen sind, welche eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 73 PBG rechtfertigen.