Eine Verschiebung des Vorhabens würde zu stark erhöhten Transportwegen führen. Die nach kantonaler Rechtspraxis auch im Ausnahmefall geltenden Mindestabstände von 10 m ab Stockgrenze für Hauptbauten und 6 m ab Stockgrenze für kleinere Anlagen würden gewahrt. Es lägen insoweit besondere Verhältnisse für die Unterschreitung des Waldabstandes vor, als dass dadurch die Stoffflüsse sowie die Eingliederung in die Landschaft optimiert werden könnten. Eine Verschiebung des Vorhabens nach Nordwesten (weiter weg vom Wald) würde die optische Wirkung des Fernwärmespeicherturms verstärken.