Das Amt für Wald und Naturgefahren, welches zuständig ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Walabstandes (§ 21 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21.10.1998, KWaG, SRSZ 313.110 i.V.m. § 5 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz, VVKWaG, 313.111) hielt im Gesamtentscheid vom 13. Februar 2015 fest, durch die Lage und Grösse der zu bebauenden Bauzone sei am geplanten Bauort die vollumfängliche Einhaltung des Waldabstandes nicht möglich. Eine Verschiebung des Vorhabens würde zu stark erhöhten Transportwegen führen.