Diese Mindestabstände werden vorliegend eingehalten. Der Wärmespeicher unterschreitet den Waldabstand an der schmalsten Stelle um etwas weniger als 5 m und die Umfriedung der Anlage unterschreitet den Waldabstand um 9 m, wie der Regierungsrat korrekt festhält. Das Amt für Wald und Naturgefahren, welches zuständig ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Walabstandes (§ 21 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21.10.1998, KWaG, SRSZ 313.110 i.V.m.