Liegen besondere Verhältnisse vor, können für Bauten innerhalb der Bauzonen Ausnahmen bewilligt werden (vgl. § 73 PBG). Einen auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzuhaltenden minimalen Waldabstand schreibt das kantonale Recht nicht vor. Allerdings sehen die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren zu den Waldabstandsvorschriften vom 1. Dezember 2009 vor, dass kleine Anlagen wie z.B. Mauern, feste Einfriedungen oder Treppen einen Mindestabstand von 6 m ab Stockgrenze und Hochbauten einen Mindestabstand von 10 m ab Stockgrenze einzuhalten haben. Diese Mindestabstände werden vorliegend eingehalten.