Die Standortwahl (insbesondere des Wärmespeichers) dränge sich auch aus Sicht des Einordnungsgebotes auf. Bei einer Gesamtbetrachtung könne von einer besseren Lösung gesprochen werden. Auch das geplante Ausmass der Waldabstandsunterschreitung sei nicht zu beanstanden, zumal die Mindestabstände (gemäss kantonaler Richtlinie) von 10 m für Bauten und 6 m für Anlagen ab Stockgrenze eingehalten seien. Zudem würden weder wesentliche Interessen von Nachbarn noch öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen.