11.2 Der Regierungsrat anerkennt im angefochtenen Beschluss, dass der geplante Wärmespeicher den Waldabstand von 15 m um 4.97 m und die Mauer entlang der Anlage diesen um 9 m unterschreitet. Die geplante Anlage sei somit nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung zur Waldabstandsunterschreitung bewilligungsfähig. Der Regierungsrat bejaht das Vorliegen besonderer Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Eine Verschiebung der Baute bzw. des Fernwärmespeichers aus dem Waldabstand wäre nur bei einer gleichzeitigen Verlegung der Bauzone oder bei einer massiven Verkleinerung der geplanten Anlage möglich.