11.1 Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes (§ 67 und 73 PBG). Besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Waldabstandes lägen nicht vor. Auch wenn das Vorliegen besonderer Verhältnisse zu bejahen wäre, müsste eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die Frage einer Verschiebung der Freileitungen sowie die Zumutbarkeit einer Redimensionierung der Anlage zu prüfen wären.