Solche weiterreichende Massnahmen ergeben sich etwa aus dem Zentralschweizer Massnahmeplan 2007, aus welchem sich jedoch für das konkrete Projekt keine zusätzlichen Anforderungen ergeben. Auch insofern waren weitergehende Abklärungen bezüglich der Schadstoffeinwirkung bei verschiedenen Biotopen in der weiteren Umgebung nicht gerechtfertigt.