d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV, SR 451.1). Nährstoffeinträgen oder Verschmutzungen aus der Luft kann jedoch nicht mit 47 Pufferzonen begegnet werden. Dazu sind weiterreichende Massnahmen im Bereich Luftreinhaltung erforderlich (Pufferzonenschlüssel, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, 1997, S. 11). Solche weiterreichende Massnahmen ergeben sich etwa aus dem Zentralschweizer Massnahmeplan 2007, aus welchem sich jedoch für das konkrete Projekt keine zusätzlichen Anforderungen ergeben.