Direkt betroffen durch das Projekt seien Fettwiesen. Im Norden angrenzend sei ein Obstgarten mit intensiver Nutzung, im Westen Ackerbaufläche. Im Süden folge Waldareal. Das östliche Teilgebiet, an den Waldrand angrenzend, bestehe aus einer Fichtenaufforstung. Bei allen betroffenen Lebensräumen handle es sich nicht um schützenswerte Lebensräume gemäss NHG. Weitere Abklärungen waren dementsprechend nicht erforderlich. Es gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in der Umgebung von Biotopen zwar die Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen vorsieht (Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV, SR 451.1).