Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss korrekt festgestellt, dass entsprechende Schutzgebiete mindestens 1.5 km von der Anlage entfernt liegen. Vom Kanton ausgeschiedene Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 bzw. 550 m vom geplanten Werk. Im Umweltverträglichkeitsbericht wird Stellung genommen zu Auswirkungen des Projekts auf Flora, Fauna, Lebensräume und Wald in der Umgebung (S. 125 ff.). Die betroffenen Flächen wurden im Rahmen von zwei Begehungen beurteilt. Direkt betroffen durch das Projekt seien Fettwiesen.