10.4 In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Abklärungen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass das Projekt den massgebenden Luftreinhaltebestimmungen entspricht. Es bestand daher keine Grundlage, weitere Abklärungen bezüglich möglicher Auswirkungen auf Biotope in der Umgebung zu verlangen. Biotope von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) befinden sich keine in der unmittelbaren Umgebung der Anlage. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss korrekt festgestellt, dass entsprechende Schutzgebiete mindestens 1.5 km von der Anlage entfernt liegen.