Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer äussere sich der UVB zudem zu den aus der geplanten Anlage resultierenden Schadstoffemissionen bzw. Immissionen. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. 10.3 Da in der geplanten Anlage auch Altholz verbrannt wird, wurde im Umweltverträglichkeitsbericht geprüft, ob die Anlage die in der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) vorgesehenen Grenzwerte für Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Anhang 2 Ziffer 72) einhält.