Da das geplante Heizkraftwerk die massgebenden Grenzwerte auch aus lufthygienischer Sicht einhalte, trage das Projekt lediglich zur allgemeinen Luftverschmutzung bei, welche durch eine Pufferzone gerade 45 nicht verhindert werden könne. Insgesamt drohten den Schutzgebieten durch das Projekt keine nennenswerten Beeinträchtigungen. Im Übrigen seien Kontrollmessungen bereits auflageweise angeordnet worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer äussere sich der UVB zudem zu den aus der geplanten Anlage resultierenden Schadstoffemissionen bzw. Immissionen.