10.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, das Baugrundstück liege weder in einem kantonalen Naturschutzgebiet noch in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Die Schutzgebiete "Schlittenried" (Objekt Nr. 3001 in Küssnacht), "Weiherried" (Objekt Nr. 3002, Küssnacht und A.________) sowie "Moosweiher" (Objekt Nr. 1240 in A.________), welche als Flachmoore von nationaler Bedeutung inventarisiert seien, lägen rund 1.5 km vom Baugrundstück entfernt. Damit liege zwischen der Baute und den Flachmooren eine ausreichende Pufferzone.