Im Übrigen verpflichtet Art. 12 LSV die Vollzugsbehörde, spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage zu kontrollieren, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen worden sind. Dabei geht es nicht nur um konkret angeordnete bauliche Massnahmen, die in der Regel nach der Bauvollendung überprüft werden. Ebenso wichtig ist die Kontrolle der verlangten betrieblichen Massnahmen sowie im Zweifelsfall die Überprüfung der Wirksamkeit, d.h. die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung in der Umgebung der Anlage (Wolf, USG-Kommentar, Art. 25 Rz 98).