Mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 nahm das AfU zu dem von den Beschwerdeführern eingereichten Auszug aus dem UVB der Kehrichtverbrennungsanlage Z.________ Stellung. Es führt aus, in diesem UVB würden die Pegelkorrekturen K2 und K3 tendenziell hoch gewählt. Zudem sei die Hörbarkeit des Ton- und Impulsgehalts von der Lage der Empfangsorte abhängig. Ein direkter Vergleich der Lärmbeurteilungen verschiedener Anlagen und ihrer einzelnen Lärmphasen sei daher schwierig bis unmöglich. Zudem sei die Beurteilung des Ton- und Impulsgehalts immer subjektiv.