40 Abs. 1 LSV). Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm werden in Anhang 6 der LSV aufgelistet. Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen berechnet (Anhang 6 Ziff. 31). Zu berücksichtigen sind dabei die Pegelkorrekturen. Mit der vorgesehenen Berechnungsmethode wird der unterschiedlichen Störwirkung der einzelnen Lärmarten Rechnung getragen.