Auch seien die Pegelkorrekturen anhand der Wahrnehmbarkeit bei den Immissionsorten festzulegen, was von der Distanz und dem Ausbreitungsweg des Schalles abhängig sei. Dass die Dampfturbine sowie die Kaminaustrittsöffnung bei der Lärmberechnung nicht berücksichtigt worden seien, stelle kein Mangel dar, weil diese Lärmquellen vernachlässigbar seien, zumal die Dampfturbine in einem geschlossenen Raum betrieben werde.