Die Lärmemissionen des Hochkamins der Holzfeuerungsanlage beim geplanten Vorhaben könnten daher nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden. Die Anlage sei zudem auf eine leistungsstarke Lüftung angewiesen, welche nicht aufgelistet werde (anders bei der KVA Z.________). Unberücksichtigt bleibe auch der Lärm der Dampfturbine. 9.2 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass das AfU die Betriebslärmberechnungen überprüft und für den Luftkondensator eine Korrektur verlangt habe. Dieser Mangel sei mit dem Ergänzungsbericht UVB vom 27. Juni 2014 behoben worden. Ansonsten habe das AfU die Beurteilung