9.1 Bezüglich der Betriebslärmimmissionen bemängeln die Beschwerdeführer, dass keine Pegelkorrekturen K2 und K3 berücksichtigt worden seien. Sie verweisen auf die geplante neue Kehrichtverbrennungsanlage Z.________, welche mit der Anlage J.________ vergleichbar sei. Im entsprechenden UVB (Bf-act. 10) würden Pegelkorrekturen K2 und/oder K3 bei sämtlichen Anlagen berücksichtigt. Auch bei den Hochkaminen werde eine Pegelkorrektur K2 mit 2 dB(A) berücksichtigt. Die Lärmemissionen des Hochkamins der Holzfeuerungsanlage beim geplanten Vorhaben könnten daher nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden.