Es kann diesbezüglich nochmals auf die Ausführungen im Gutachten T.________ verwiesen werden. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Schätzungen im UVB zu den Reststoffmengen, die von der Firma I.________ zur Energienutzung (und zur Pelletierung) abgegeben werden könnten, plausibel seien (S. 23). Es besteht mithin kein Anlass, von der Zuführung grösserer Altholzmengen auszugehen, als im UVB berücksichtigt ist. Insgesamt besteht auch hinsichtlich der Verkehrslärmprognose kein Anlass, vom Ergebnis der Prüfung des AfU abzuweichen.