40 Berücksichtigt werden darf auch, dass die in Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen in der Regel mit Unsicherheiten behaftet sind, da die Verkehrsentwicklung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist. Solche Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der von der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärungen fehlt (BGE 126 II 522 Erw. 14). In casu kann nicht von unbrauchbaren Annahmen ausgegangen werden.