8.3 Der Regierungsrat verweist im angefochtenen Beschluss bezüglich des Verkehrslärms auf den UVB und gelangt zum Schluss, dass auch bei Berücksichtigung des worst-case-Szenarios lediglich von einer Zunahme des DTV um 1,3% und des LKW-Anteils von 0,7% in Richtung A.________ bzw. von einer Zunahme des DTV um 0,7% und des LKW-Anteils um 0,1% in Richtung Küssnacht auszugehen sei. Insgesamt könne somit nicht von einer wahrnehmbaren Lärmzunahme gesprochen werden.